81. Verordnung: Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum – Verordnung
81. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangs- voraussetzungen für das reglementierte Gewerbe:
Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum (Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum - Verordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum" (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen.
Bartenstein