Auszug aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

 

§ 25 Brandschutz und Explosionsschutz

 

(1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.

 

(2) Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind.

 

(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlösch- einrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 

(4) Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

 

(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten Brandschutz- gruppe vorzuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.

 

(6) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.

 

(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.

 

(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.

 

(9) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten
besonders zu berücksichtigen sind.

 

Auszug aus der Arbeitsstättenverordnung (AStV)

 

§ 43 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

 

(1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

 

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungs- stellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

 

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

                     

1.

Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,

2.

Information der Arbeitnehmer/innen über das Verhalten im Brandfall,

3.

Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,

4.

Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,

5.

Evakuierung der Arbeitsstätte und

6.

Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

 

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

 

(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutz- beauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu
unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

 

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungs- einrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

 

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn

                     

1.

der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

2.

in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

 

§ 44 Brandschutzgruppe

 

(1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe
vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

 

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei

                     

1.

der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

 

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brand- schutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

 

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des
Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

 

(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

                     

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages;

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung;

3.

Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.

 

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn

                     

1.

der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

2.

in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

 

(7) Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.

 

§ 44a



(1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehr- verbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutz- beauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine
Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

                     

1.

Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.

 

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brand- bekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.

 

§ 45 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

 

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:

                     

1.

in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;

2.

in Arbeitsstätten, in denen der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutz- beauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;

3.

in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

 

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmer/innen zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

 

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:

                     

1.

die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

2.

die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,

3.

die durchgeführten Brandschutzübungen und

4.

alle Brände und deren Ursachen.

 

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.

 

(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

 

(6) Alle Arbeitnehmer/innen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.